Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.400 CEL CH-BS

§ 32b Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Netznutzung

Netzbetrieb und Energielieferung - Netznutzung und Ersatzversorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32b Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Netznutzung

1. Die Bereitstellung des Verteilnetzes für Kundinnen und Kunden im freien Markt (§ 32) erfolgt zu den im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität publizierten Tarifen. Anwendbare Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen werden den Kundinnen und Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Kundin oder den Kunden, soweit die Kundin oder der Kunde nicht gemäss Art. 7a StromVV Rechnungstellung an die Drittlieferantin oder den Drittlieferanten verlangt. Schuldnerin bzw. Schuldner gegenüber IWB bleibt in jedem Fall die Kundin bzw. der Kunde.

2. Die Bereitstellung des Verteilnetzes für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität in einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (§ 32a) erfolgt, wenn und solange die Voraussetzungen von § 32a Abs. 1 gegeben sind, zu einem reduzierten Netznutzungstarif gemäss Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität. Anwendbare Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Wahl von IWB entweder an die lokale Elektrizitätsgemeinschaft oder an die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, sofern die Gemeinschaft bzw. deren Vertreterin oder Vertreter nicht selbst Rechnungsstellung an die Gemeinschaft verlangt. Schuldnerin bzw. Schuldner gegenüber IWB bleibt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer. Für Zahlungsfristen und Liefersperren gelten § 34 Abs. 3 und 4 entsprechend.

3. Betreiberinnen und Betreibern von Speichern mit Endverbrauch oder von Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität in Wasserstoff oder synthetische Gase oder Brennstoffe erstattet IWB das Netznutzungsentgelt nach Massgabe von Art. 14a StromVG und den ergänzenden Bestimmungen der StromVV auf Antrag zurück.

4. Betreiberinnen und Betreiber von Speichern ohne Endverbrauch schulden für den Energiebezug über das Verteilnetz von IWB kein Netznutzungsentgelt. Gleiches gilt für Betreiberinnen und Betreiber von Kraftwerken, soweit der Energiebezug für den Eigenbedarf des Kraftwerks erfolgt.

← § 32a Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck der Ausführungsbestimmungen § 33 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →