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§ 32a Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Energielieferung an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) gemäss Art. 17d StromVG

Netzbetrieb und Energielieferung - Energielieferung ausserhalb der Grundversorgung
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§ 32a Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Energielieferung an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) gemäss Art. 17d StromVG

1. Kundinnen und Kunden, die an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft beteiligt sind, können über das Verteilnetz von IWB die von der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft selbst produzierte Elektrizität beziehen. Die Netzbereitstellung setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und die lokale Elektrizitätsgemeinschaft bei IWB ordnungsgemäss angemeldet wurde.

2. Die Anmeldung hat mittels Online-Formular über die Internetseite von IWB zu erfolgen. Mit der Anmeldung sind IWB alle für die Abwicklung der Energielieferung in der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen (insbesondere die Namen und Adressen aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die technischen Daten aller teilnehmenden Erzeugungsanlagen und Speicher).

3. Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen. Die Vertreterin oder der Vertreter vertritt die lokale Elektrizitätsgemeinschaft und deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber IWB. An die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft gerichtete Rechnungen und sonstige Verfügungen, Aufforderungen und Erklärungen von IWB können den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft durch Zustellung an die Vertreterin oder den Vertreter wirksam mitgeteilt werden.

4. Die Vertreterin oder der Vertreter hat IWB über jede nachträgliche Änderung in der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft zu informieren (insbesondere über Ein- und Austritte und geänderte technische Daten der Erzeugungsanlagen oder Speicher). Die Information hat so früh wie möglich zu erfolgen. Ein- und Austritte sind spätestens einen Monat im Voraus zu melden.

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