§ 32 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Energielieferung an Kundinnen und Kunden im freien Markt
§ 32 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Energielieferung an Kundinnen und Kunden im freien Markt
1. Kundinnen und Kunden mit Netzzugang gemäss Art. 13 Abs. 1 StromVG können über das Verteilnetz von IWB ihre Energie im freien Markt beziehen. Die Netzbereitstellung für Energielieferungen im freien Markt setzt kumulativ voraus, dass
a) nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Netzzugang besteht und
b) * der Netzzugang ordnungsgemäss beantragt und von IWB gewährt wurde; der Antrag ist mittels Formular einzureichen. Unvollständige und/oder fehlerhafte Anträge werden von IWB zurückgewiesen.
2. Wird der Netzzugang für eine Kundin oder einen Kunden von einem Dritten beantragt (insbesondere einer Drittlieferantin oder einem Drittlieferanten), versichert der Dritte mit dem Antrag gegenüber IWB, von der betroffenen Kundin oder vom betroffenen Kunden ordnungsgemäss bevollmächtigt zu sein. Sie oder er haftet gegenüber IWB für alle aus einer fehlenden Bevollmächtigung resultierenden Schäden. Die Vollmacht der Kundin bzw. des Kunden ist IWB vorzulegen.
3. Mit Gewährung des Netzzugangs entsteht zwischen IWB und der Kundin oder dem Kunden ein Netznutzungsverhältnis zu den Bedingungen dieser Ausführungsbestimmungen. Ergänzende Regelungen in einem individuellen Netznutzungsvertrag bleiben vorbehalten.