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§ 31 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Netzbetrieb und Energielieferung - Grundversorgung
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§ 31 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

1. Im Rahmen der Grundversorgung (Art. 6 StromVG) werden von IWB beliefert

a) * Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 100 MWh pro Verbrauchsstätte (feste Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Art. 6 Abs. 2 StromVG), soweit die Kundin oder der Kunde die Elektrizität nicht in einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (Art. 17d StromVG) bezieht;

b) * Kundinnen und Kunden mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang (Art. 13 StromVG, Art. 11 StromVV) keinen Gebrauch machen und ihre Elektrizität nicht in einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (Art. 17d StromVG) beziehen.

2. Das Grundversorgungsverhältnis entsteht mit der schriftlichen Anmeldung der Kundin oder des Kunden bei IWB, spätestens jedoch mit dem Energiebezug. Bei einem Energiebezug in leerstehenden Räumen oder von unbenützten Anlagen kommt das Grundversorgungsverhältnis mit der Grund- bzw. Hauseigentümerin bzw. dem Grund- bzw. Hauseigentümer zustande.

3. Das Grundversorgungverhältnis endet

a) mit Geltendmachung des Netzzugangs (gemäss § 32) und rechtsgültigem Wechsel in den freien Markt;

b) * in allen anderen Fällen: mit der Abmeldung der Kundin oder des Kunden bei IWB. Bis zur Abmeldung haftet die Kundin oder der Kunde für den an ihrem bzw. seinem Messpunkt gemessenen Energieverbrauch. Die Abmeldung hat spätestens 30 Kalendertage vor dem gewünschten Abmeldetermin zu erfolgen. Bei der Abmeldung sind die alte und neue Adresse und der gewünschte Abmeldetermin anzugeben. Die Informationspflichten der Vertreterin oder des Vertreters einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft gemäss § 32a bleiben unberührt. Nach der Abmeldung erhält die Kundin oder der Kunde von IWB eine Endabrechnung.

4. Mit Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses werden alle zum Beendigungszeitpunkt bestehenden offenen Forderungen von IWB gegenüber der Kundin oder dem Kunden zur Zahlung fällig.

5. Die Grundversorgung erfolgt für den eigenen Verbrauch der Kundinnen und Kunden. Eine Weiterleitung der Energie an Kundinnen und Kunden im freien Markt ist nicht gestattet. Eine Weiterleitung an andere grundversorgte Kundinnen und Kunden ist gestattet, wenn die Weiterleitung im Rahmen einer Untervermietung von Räumen oder mit Bewilligung von IWB erfolgt. Eine Bewilligung wird grundsätzlich erteilt, wenn die Weiterleitung an temporäre, mobile Anlagen oder innerhalb bestehender Arealnetze erfolgt. Bei einer bewilligten Weitergabe dürfen auf die Tarife von IWB keine Zuschläge erhoben werden.

6. Für die Grundversorgung erhebt IWB die Tarife gemäss Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie, die im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität publizierten Netznutzungs- und Messtarife sowie die jeweils anwendbaren Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen. Abweichende Regelungen in einem schriftlichen tarifvertretenden Stromliefervertrag bleiben vorbehalten.

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