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§ 30 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Regelmässigkeit der Energielieferung, Einschränkungen

Netzbetrieb und Energielieferung - Allgemeine Grundsätze
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§ 30 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Regelmässigkeit der Energielieferung, Einschränkungen

1. Die Energielieferung durch IWB erfolgt in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz gemäss der Schweizer Norm EN/SN 50160 «Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen».

2. In folgenden Fällen kann IWB die Energielieferung ganz oder teilweise einstellen bzw. unterbrechen

a) bei unabwendbaren äusseren Einwirkungen auf das Verteilnetz, wie beispielsweise Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Sturm oder Schneefall (höhere Gewalt);

b) bei ausserordentlichen Ereignissen im Verteilnetz, wie beispielsweise Netzstörungen, Netzüberlastungen und Netzengpässen;

c) bei Energieknappheit oder Gefährdung der Netzstabilität;

d) bei behördlicher Anordnung;

e) bei Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Erweiterungsarbeiten am Verteilnetz;

f) in den Fällen von § 26 (Liefersperre);

g) * bei Kundinnen und Kunden mit Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher zu den im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität genannten Bedingungen.

3. Einschränkungen der Energielieferung werden von IWB auf das notwendige Mass beschränkt und, soweit möglich (insbesondere im Fall von Instandsetzungs- und Erweiterungsarbeiten am Verteilnetz), den betroffenen Kundinnen und Kunden im Voraus angezeigt.

4. Einschränkungen der Energielieferung befreien die Kundinnen und Kunden nicht von ihren Pflichten gegenüber IWB (insbesondere nicht von ihrer Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen). In den Fällen § 30 Abs. 2 besteht überdies kein Anspruch auf Schadenersatz irgendwelcher Art.

5. Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Gefahr für Personen oder Brandgefahr ausgeht, können von IWB jederzeit ohne vorherige Mahnung oder Ankündigung vom Verteilnetz getrennt oder plombiert werden. Aus damit verbundenen Einschränkungen der Energielieferung erwachsen den Kundinnen und Kunden keine Ansprüche auf Schadenersatz irgendwelcher Art.

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