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§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Netzgebiet und Anschlussgarantie

Allgemeine Bestimmungen - Verteilnetz
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§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Netzgebiet und Anschlussgarantie

1. IWB betreibt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt und ausserkantonal auf den durch Verfügung zugewiesenen Gebieten (zusammen das «Netzgebiet von IWB») ein Verteilnetz für Elektrizität (Art. 4 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG] vom 23. März 2007). Das Verteilnetz steht im Eigentum von IWB (Art. 15a des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG] vom 24. Juni 1902) und umfasst die Versorgungsleitungen, die Anschlussleitungen und die Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität (wie beispielsweise Unterwerke, Transformatorenstationen, Übergabestationen und Verteilkästen).

2. IWB gewährleistet, dass im Netzgebiet von IWB alle Kundinnen und Kunden innerhalb der Bauzone sowie ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone an das Verteilnetz angeschlossen werden. Für das Anschlussverfahren gelten §§ 9 ff.

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