772.400
CEL
CH-BS
§ 29 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Netzbetrieb, Energielieferung und Energieverwendung
Netzbetrieb und Energielieferung - Allgemeine Grundsätze
§ 29 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Netzbetrieb, Energielieferung und Energieverwendung
1. Die angeschlossenen Kundinnen und Kunden werden über das Verteilnetz von IWB mit Elektrizität beliefert (physische Energielieferung). Den Kundinnen und Kunden wird die für den Netzanschluss vereinbarte Leistung bereitgestellt. Die von den Kundinnen und Kunden beanspruchte Leistung darf die vereinbarte Leistung nicht überschreiten.
2. Die Energielieferung erfolgt bis zum Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6) der Kundin oder des Kunden.
3. Die Verantwortung für die ordnungsgemässe Verwendung der gelieferten Energie obliegt der Kundin oder dem Kunden. Bei Verdacht einer gesetzeswidrigen oder missbräuchlichen Verwendung ist IWB berechtigt, Kontrollen durchzuführen und weitere erforderliche Massnahmen vorzunehmen.