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§ 28 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Netzanschluss - Hausinstallationen
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§ 28 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

1. Für die Hausinstallationen (Art. 14 EleG) hinter dem Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6), einschliesslich Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und Hauptverteilung, sind die Kundinnen und Kunden verantwortlich.

2. Die Erstellung, Erweiterung oder Änderung von Hausinstallationen haben durch eine Elektroinstallationsfirma mit Installationsbewilligung des ESTI zu erfolgen. Massgebend ist die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. November 2001. Die gemäss NIV geforderten Anzeigen und Nachweise sind von der beauftragten Installationsfirma, soweit möglich, über das Onlineportal für Elektroinstallateure bei IWB einzureichen.

3. Die Kundin oder der Kunde trägt die Verantwortung und die Kosten für die ordnungsgemässe Erdung der Hausinstallation (inklusive Nullungserdung). Wasserleitungen dürfen grundsätzlich nicht für die Erdung von elektrischen Anlagen benutzt werden. Bestehende Erdungen über Wasserleitungen sind spätestens bei der Erneuerung der Wasserleitungen durch eine separate Erdung (z.B. Fundament-, Tiefen-, Banderder) zu ersetzen.

4. Die Kosten für die Hausinstallationen, die Erstellung von Einspeisefeldern und die Erdung gehen zu Lasten der Kundin oder des Kunden. Die Kundin oder der Kunde hat auch die Kosten für die Verbindungsleitung zwischen dem Hausanschlusskasten und der Hauptverteilung und für allfällige Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zum selben Grundstück gehörenden Gebäuden zu tragen. Die Kosten für den Hausanschlusskasten trägt IWB.

5. Die ordnungsgemässe Fertigstellung der Hausinstallation ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme von Netzanschlüssen.

6. Im Übrigen (insbesondere für die Kontrolle der Hausinstallationen) gelten die Vorgaben der NIV.

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