§ 26 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
§ 26 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität
1. Ein bestehender Netzanschluss kann von IWB unterbrochen werden (Liefersperre), wenn die Kundin oder der Kunde
a) Elektrizität rechtswidrig bezieht (Leistungserschleichung);
b) elektrische Geräte/Einrichtungen verwendet, die den geltenden Vorgaben widersprechen oder eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen;
c) bei unzulässigen Netzrückwirkungen aus ihrer bzw. seiner elektrischen Anlage trotz Aufforderung durch IWB keine Abhilfe schafft;
d) * IWB oder den Beauftragten von IWB das Zutrittsrecht, die Änderung des Netzanschlusses gemäss § 23 Abs. 1 oder die Erneuerung des Netzanschlusses gemäss §§ 23, 25 Abs. 1 verweigert und dadurch eine Gefahr für Personen oder Sachen besteht;
e) ihren bzw. seinen Zahlungs- oder Sicherstellungspflichten gegenüber IWB trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
f) sich gegenüber einer Drittlieferantin oder einem Drittlieferanten unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Liefersperre einverstanden erklärt hat, die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sind und die Drittlieferantin oder der Drittlieferant von IWB eine Liefersperre verlangt (§ 34 Abs. 3).
2. Die Liefersperre wird von IWB in Form einer Verfügung angeordnet. Gegen die Verfügung kann die Kundin oder der Kunde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs erheben (§ 37 Abs. 3 IWB-Gesetz i.V.m. §§ 43 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt [Organisationsgesetz, OG] vom 22. April 1976).
3. Die Liefersperre wird ausschliesslich durch IWB oder den Beauftragten von IWB vollzogen.
4. Die Liefersperre befreit die Kundinnen und Kunden nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten (insbesondere Zahlungspflichten) gegenüber IWB.
5. Für die Sperrung und Entsperrung von Netzanschlüssen erhebt IWB Gebühren gemäss Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität. Die Gebühren werden der Kundin oder dem Kunden bzw. der Drittlieferantin oder dem Drittlieferanten, die oder der von IWB die Liefersperre begehrt, in Rechnung gestellt.