§ 25 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Erneuerung
§ 25 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Erneuerung
1. IWB ist berechtigt, sofern technisch oder wirtschaftlich erforderlich, bestehende Netzanschlüsse und vorgelagerte Anlagenkomponenten (insbesondere Transformatoren- und Übergabestationen) zu erneuern, entweder selbst oder durch beauftragte Dritte.
2. Im Rahmen der Erneuerung ist IWB berechtigt, den Netzanschluss auf den tatsächlichen Leistungsbedarf, basierend auf der maximalen Wirkleistung der letzten 3 Jahre, anzupassen. Kommt es zu einer solchen Anpassung, ist die Kundin oder der Kunde verpflichtet, die Hausinstallationen (§§ 28 ff.) an die neuen Verhältnisse anzupassen.
3. Die Erneuerung von Netzanschlüssen erfolgt grundsätzlich im Zuge eines koordinierten Netzersatzes gemäss Art. 13 der Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend. Die betroffene Kundin bzw. der betroffene Kunde wird von IWB vorgängig informiert. Kann die Erneuerung nicht im Zuge eines koordinierten Netzersatzes umgesetzt werden, erfolgt die Erneuerung des Netzanschlusses im Einzelersatz. In beiden Fällen gilt § 11 entsprechend.
4. Für die Erneuerung von Netzanschlüssen erhebt IWB eine Anschlussersatzgebühr. Die Höhe der Anschlussersatzgebühr richtet sich nach dem Anschlussalter im Zeitpunkt der Erneuerung. Für jedes Anschlussjahr erhebt IWB einen Betrag in Höhe von 2.5 Prozent der im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität definierten Anschlussersatzgebühr. Ab einem Anschlussalter von 40 Jahren wird der Kundin bzw. dem Kunden die im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität definierte Anschlussersatzgebühr in voller Höhe in Rechnung gestellt.
5. Erfolgt eine von IWB im koordinierten Netzersatz vorgesehene Erneuerung des Netzanschlusses aus einem im Verantwortungsbereich der Kundin bzw. des Kunden liegenden Grund im Einzelersatz und entstehen im Einzelersatz ausserordentliche Kosten, ist IWB berechtigt, dem Kunden bzw. der Kundin neben der Anschlussersatzgebühr gemäss Abs. 4 diese Kosten in Rechnung zu stellen.