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§ 24 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Änderungen auf Wunsch der Kundinnen und Kunden

Netzanschluss - Änderungen und Erneuerung von Netzanschlüssen
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§ 24 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Änderungen auf Wunsch der Kundinnen und Kunden

1. Wünscht die Kundin oder der Kunde eine Änderung des bestehenden Netzanschlusses (Verstärkung, Reduktion oder Umlegung) oder einen Wechsel der Netzebene, ist ein Anschlussverfahren gemäss §§ 9 ff. durchzuführen. Für die Kosten gilt

a) bei einer Reduktion oder Umlegung des bestehenden Netzanschlusses hat die Kundin oder der Kunde die mit der Änderung verbundenen effektiven Kosten zu tragen, und erfolgt keine Rückvergütung der für den bestehenden Anschluss bezahlten Kosten (§ 17);

b) bei Anschlussverstärkungen werden der Kundin oder dem Kunden die Kosten gemäss § 17 für den neuen Netzanschluss in Rechnung gestellt, wobei auf den zu zahlenden Netzkostenbeitrag der von der Kundin oder dem Kunden für den bestehenden Netzanschluss bereits bezahlte Netzkostenbeitrag angerechnet wird;

c) bei einem Wechsel der Netzebene werden der Kundin oder dem Kunden die Anschlussgebühren gemäss § 17 Abs. 1 für den neuen Anschluss sowie zusätzlich die von den Anschlussgebühren des alten Anschlusses nicht gedeckten Kapitalkosten in Rechnung gestellt. Für die Ermittlung der Kosten des alten Anschlusses kann eine synthetische Bewertung erfolgen.

2. Die Änderung von Netzanschlüssen erfolgt durch IWB oder durch Beauftragte von IWB.

3. ...

4. Erfordern die Änderungen aus Abs. 1 die Errichtung einer Transformatorenstation, gelten die Regelungen von §§ 18 ff. entsprechend. Für die Ausserbetriebnahme von Netzanschlüssen gilt § 27.

5. Bei einer Änderung des Netzanschlusses aufgrund von Eigenverbrauch oder aufgrund eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch gilt in Bezug auf die damit für IWB verbundenen Kapitalkosten die Regelung der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)[4]. Die Kapitalkosten können mittels synthetischer Bewertung ermittelt werden. Bereits bezahlte Netzanschlussbeiträge werden auf die Kapitalkosten angerechnet. Bei einer Reduktion erfolgt keine Vergütung.

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