Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.400 CEL CH-BS

§ 23 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Änderungen durch IWB

Netzanschluss - Änderungen und Erneuerung von Netzanschlüssen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Änderungen durch IWB

1. Aufgrund netztechnischer, sicherheitstechnischer oder wirtschaftlicher Gründe ist IWB berechtigt, den Standort des Netzanschlusspunktes (§ 2 Abs. 5), den Standort des Übergabepunktes (§ 2 Abs. 6) oder die Netzeigenschaften (insbesondere die Spannung oder die Netzform) zu ändern. Über eine solche Änderung wird die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde von IWB vorgängig informiert.

2. Die Kundinnen und Kunden haben die Änderung entschädigungslos zu dulden. Soweit erforderlich, haben sie ihre elektrischen Anlagen und Hausinstallationen (§ 28), einschliesslich Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und Hauptverteilung, den Änderungen entsprechend anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

3. Ist mit der Änderung zugleich eine Erneuerung des Netzanschlusses verbunden, gelten ergänzend die Regelungen von § 25.

← § 22 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck der Ausführungsbestimmungen § 24 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →