§ 23 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Änderungen durch IWB
§ 23 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Änderungen durch IWB
1. Aufgrund netztechnischer, sicherheitstechnischer oder wirtschaftlicher Gründe ist IWB berechtigt, den Standort des Netzanschlusspunktes (§ 2 Abs. 5), den Standort des Übergabepunktes (§ 2 Abs. 6) oder die Netzeigenschaften (insbesondere die Spannung oder die Netzform) zu ändern. Über eine solche Änderung wird die betroffene Kundin oder der betroffene Kunde von IWB vorgängig informiert.
2. Die Kundinnen und Kunden haben die Änderung entschädigungslos zu dulden. Soweit erforderlich, haben sie ihre elektrischen Anlagen und Hausinstallationen (§ 28), einschliesslich Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und Hauptverteilung, den Änderungen entsprechend anzupassen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
3. Ist mit der Änderung zugleich eine Erneuerung des Netzanschlusses verbunden, gelten ergänzend die Regelungen von § 25.