§ 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Private Transformatoren- und Umspannstationen
§ 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Private Transformatoren- und Umspannstationen
1. Bei einer Anschlussleistung ab 630 kVA sind die Kundinnen und Kunden berechtigt, abweichend von § 18 eine Transformatoren- bzw. Umspannstation in eigener Verantwortung zu erstellen und zu betreiben (private Transformatoren- bzw. Umspannstation). Private Transformatoren- bzw. Umspannstationen stehen im Eigentum der entsprechenden Kundin bzw. des entsprechenden Kunden.
2. Bau, Betrieb und Instandhaltung der privaten Transformatoren- bzw. Umspannstation haben nach den Vorgaben des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) und nach den Vorgaben von IWB zu erfolgen. Die Kundin oder der Kunde hat jederzeit sicherzustellen, dass von ihrer bzw. seiner Transformatoren- bzw. Umspannstation keine unzulässigen Netzrückwirkungen (§ 5 Abs. 2) für das Verteilnetz von IWB entstehen. Unzulässige Netzrückwirkungen sind von der Kundin oder vom Kunden in Absprache mit IWB unverzüglich und auf eigene Kosten zu beheben.
3. In der Regel ist für den Anschluss einer privaten Transformatoren- bzw. Umspannstation an das Verteilnetz von IWB eine Übergabestation (standardmässig bestehend aus einem oder zwei Eingangsfeldern, einem Übergabemessfeld und einem Übergabefeld) erforderlich. Die Übergabestation wird durch IWB erstellt, betrieben und unterhalten. Sie steht im Eigentum von IWB. Die Kosten für die Übergabestation und deren Anbindung an das Verteilnetz gehen zu Lasten von IWB und werden über die Gebühren und Tarife finanziert. Für den Netzanschluss (§ 2 Abs. 7) gilt § 17. Die Verantwortung für die elektrischen Einrichtungen hinter dem Übergabepunkt trägt die Kundin oder der Kunde. Sämtliche Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden sowie auf zusätzlich beanspruchten Grundstücken Dritter sind bauseits nach den Vorgaben von IWB durch die Kundin oder den Kunden bzw. durch von der Kundin oder dem Kunden beauftragte Dritte vorzunehmen.
4. Für den Betrieb der Übergabestation hat die Kundin oder der Kunde IWB einen den Vorgaben von IWB entsprechenden Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen, zu erhalten und IWB oder den Beauftragten von IWB jederzeit Zugang zu gewähren. Es gelten die Vorgaben von IWB, insbesondere die Technischen Richtlinien für Transformatorenstationen am 12 kV-Netz. Ist die Kundin oder der Kunde nicht in der Lage, auf ihrem bzw. seinem Grundstück einen den Vorgaben von IWB entsprechenden Raum für die Übergabestation zur Verfügung zu stellen, wird die Übergabestation ausserhalb des Grundstücks der Kundin oder des Kunden errichtet. Die Kosten für den ausserhalb des Grundstücks der Kundin oder des Kunden in Anspruch genommenen Raum und die zusätzlichen Anschlussleitungen (Kabel und Trasse) hat die Kundin oder der Kunde zu tragen.
5. Zur Feststellung des Energieverbrauchs ist in der privaten Transformatoren- bzw. Umspannstation durch die Kundin oder den Kunden bzw. durch von der Kundin oder dem Kunden beauftragte Dritte bauseits nach den Vorgaben von IWB ein Zählerfeld zu erstellen, in das die erforderlichen Messmittel von IWB installiert werden können. Die Inbetriebnahme der Messmittel erfolgt durch IWB.
6. Die Kosten für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der privaten Transformatoren- bzw. Umspannstation hat die Kundin oder der Kunde zu tragen. Dies umfasst auch die Kosten für allfällige Unterstützungshandlungen von IWB (beispielsweise die Kosten für die Aufsicht bei Brandmelder-, Lüftungs- oder Notstromanlagenkontrollen).