Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.400 CEL CH-BS

§ 20 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Kosten

Netzanschluss - Transformatorenstationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (61 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Kosten

1. Bei der Erstellung von Transformatorenstationen für Grundstücke und elektrische Anlagen (mit Ausnahme EEA) und einer Anschlussleistung unter 218 kVA trägt IWB die Kosten für die erforderlichen Massnahmen zur Erstellung des Transformatorenraums, für den Bau und Betrieb der Transformatorenstation sowie für sämtliche mit der Erstellung der Transformatorenstation verbundenen Tiefbauarbeiten. Kosten für Arbeiten an der Gebäudehülle sind von der Kundin oder dem Kunden zu tragen.

2. Bei der Erstellung von Transformatorenstationen für Grundstücke und elektrische Anlagen (mit Ausnahme EEA) und einer Anschlussleistung ab 218 kVA hat die Kundin oder der Kunde die Kosten für die Erstellung und den ordnungsgemässen Erhalt des Transformatorenraums (Gebäudehülle, Lüftung, Türen, Montagedeckel etc.) und für allfällige Tiefbauarbeiten auf ihrem bzw. seinem Grundstück zu tragen. Dies umfasst auch die Kosten für allfällige Unterstützungshandlungen von IWB (beispielsweise die Kosten für die Aufsicht bei Brandmelder-, Lüftungs- oder Notstromanlagenkontrollen). IWB trägt die Kosten für die Anlagenkomponenten und den Betrieb der Transformatorenstation sowie die Kosten für die Tiefbauarbeiten auf Allmend.

3. Die für den Netzanschluss und die Transformatorenstation erforderlichen Kabelschutzrohre werden, unabhängig von der Anschlussleistung, von IWB unentgeltlich geliefert und verlegt.

4. Die Regelung für private Transformatoren- und Umspannstationen (§ 21) bleibt vorbehalten.

5. Bei der Erstellung von Transformatorenstationen für EEA werden der Kundin oder dem Kunden die tatsächlichen Kosten für die Erstellung des Transformatorenraums (Gebäudehülle, Lüftung, Türen, Montagedeckel etc.), für den Bau und Betrieb der Transformatorenstation sowie für sämtliche mit der Erstellung der Transformatorenstation verbundenen Tiefbauarbeiten in Rechnung gestellt.

← § 19 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck der Ausführungsbestimmungen § 21 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →