§ 18 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Erstellung, Betrieb und Eigentum
§ 18 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Erstellung, Betrieb und Eigentum
1. Ist nach Einschätzung von IWB für die elektrische Versorgung einer Kundin oder eines Kunden eine Transformatorenstation erforderlich, wird diese von IWB erstellt und betrieben. Die Errichtung einer privaten Transformatorenstation gemäss § 21 bleibt vorbehalten.
2. IWB bestimmt die technischen Details für den Bau und Betrieb der Transformatorenstation. Es gelten die Technischen Richtlinien für Transformatorenstationen am 12 kV-Netz von IWB.
3. IWB übernimmt sämtliche für die Erstellung der Transformatorenstation erforderlichen Tiefbauarbeiten auf Allmend. Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden werden nach Wahl der Kundin oder des Kunden entweder durch IWB oder nach Vorgabe von IWB durch die Kundin oder den Kunden bzw. einen durch von diesen beauftragten Dritten ausgeführt.
4. Eigentümerin der Transformatorenstation ist IWB. Für den Transformatorenraum gilt § 19 Abs. 2.