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§ 17 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Kosten

Netzanschluss - Erstellung, Eigentum und Schutz des Netzanschlusses
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§ 17 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Kosten

1. Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt eines Netzanschlusses für ein Grundstück oder eine elektrische Anlage (mit Ausnahme von Energieerzeugungsanlagen [EEA]) erhebt IWB Anschlussgebühren in Form eines Netzanschluss- und eines Netzkostenbeitrags gemäss Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität.

2. Bei Netzanschlüssen mit spezieller Verlegungsart, spezieller Leitungsführung, mit Rückbauten oder Abholzungen werden den Kundinnen und Kunden neben den Anschlussgebühren die mit den zusätzlichen baulichen Massnahmen verbundenen Kosten (Ist-Kosten) in Rechnung gestellt. Eine spezielle Verlegungsart oder Leitungsführung kann erforderlich sein, wenn im Bereich der Anschlussleitung kein normaler Baugrund mit Erdboden oder Asphaltoberfläche vorhanden ist.

3. Bei Netzanschlüssen für EEA werden den Kundinnen und Kunden die tatsächlichen Kosten für die Erstellung der Erschliessungsleitungen vom Netzanschlusspunkt (§ 2 Abs. 5) bis zum Übergabepunkt (§ 2 Abs. 6) sowie allfällige Transformationskosten (vgl. dazu § 20 Abs. 5) in Rechnung gestellt.

4. Die Anschlusskosten für temporäre Netzanschlüsse regelt § 22 Abs. 4.

5. Wird der Netzanschluss von den Kundinnen und Kunden nicht in vollem Umfang beansprucht, ausser Betrieb genommen oder zurückgebaut, haben die Kundinnen und Kunden keinen Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung ihrer Kosten gemäss § 17. Für die Ausserbetriebnahme von Netzanschlüssen gilt im Übrigen § 27.

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