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§ 16 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Zutrittsrecht von IWB

Netzanschluss - Erstellung, Eigentum und Schutz des Netzanschlusses
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§ 16 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Zutrittsrecht von IWB

1. Die Kundinnen und Kunden haben den Zugang zum Netzanschluss sowie zu allen mit dem Netzanschluss verbundenen Einrichtungen jederzeit freizuhalten. Sie haben IWB oder den Beauftragten von IWB bei Bedarf und, soweit möglich, nach schriftlicher Vorankündigung den Zutritt und gegebenenfalls die Zufahrt mit Fahrzeugen zu gewähren.

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