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§ 15 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Schutz des Netzanschlusses

Netzanschluss - Erstellung, Eigentum und Schutz des Netzanschlusses
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§ 15 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Schutz des Netzanschlusses

1. Die Kundinnen und Kunden haben sicherzustellen, dass alle auf ihrem Grundstück liegenden Teile des Netzanschlusses vor Beschädigung geschützt werden. Insbesondere dürfen über den erdverlegten Leitungen weder Bauten errichtet, Bäume gepflanzt noch Grabungen vorgenommen werden. Für Bauten ist jederzeit ein für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen erforderlicher Abstand von mindestens 1 m zum Graben- und Baugrubenrand einzuhalten; für Bäume ist jederzeit ein für die Erstellung, Erneuerung oder Instandsetzung der Leitungen erforderlicher Abstand von mindestens 2.50 m zum Graben- und Baugrubenrand einzuhalten.

2. Die Kundinnen und Kunden haben vor jeder Bautätigkeit, die Auswirkungen auf den Netzanschluss haben könnte, eine Planerhebung der IWB-Werkleitungen einzuholen.

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