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§ 14 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Eigentum und Durchleitungsrecht

Netzanschluss - Erstellung, Eigentum und Schutz des Netzanschlusses
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§ 14 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Eigentum und Durchleitungsrecht

1. Der Netzanschluss (§ 2 Abs. 7) steht im Eigentum von IWB.

2. Die Kundinnen und Kunden gewähren IWB für den Netzanschluss das Recht zur Leitungsführung (Durchleitungsrecht) auf ihrem Grundstück und stellen IWB den für den Netzanschluss und die notwendigen elektrischen Anlagen (insbesondere für die Rohre, allfällige Leerrohre und Leitungen, den Hausanschlusskasten bzw. das Einspeisefeld mit Anschlussüberstromunterbrecher und die Mess- und Schaltapparate) erforderlichen Platz unentgeltlich zur Verfügung. Die Kundinnen und Kunden erwerben die für den Netzanschluss erforderlichen Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter und tragen die damit verbundenen Kosten.

3. Die Kundinnen und Kunden haben die Nutzung ihres Netzanschlusses für die Rückspeisung von Elektrizität in das Verteilnetz von IWB zu dulden.

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