§ 13 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Erstellung
§ 13 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Erstellung
1. Der Netzanschluss (§ 2 Abs. 7) wird von IWB erstellt. IWB bestimmt, wie und wo der Netzanschluss verlegt wird. Bei Netzanschlüssen auf Netzebene 7 bestimmt IWB ausserdem den Standort des Hausanschlusskastens bzw. des Einspeisefeldes. Das Einspeisefeld ist von den Kundinnen und Kunden nach den Vorgaben von IWB bauseits zu erstellen.
2. Für den Netzanschluss werden in der Regel erdverlegte Kabel verwendet. Die dadurch bedingten Tiefbauarbeiten auf Allmend erfolgen durch IWB. Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden (einschliesslich allenfalls erforderlicher Rückbauten oder Abholzungen) erfolgen bei Netzanschlüssen auf Netzebene 7 nach Wahl der Kundin oder des Kunden entweder durch IWB oder durch die Kundin oder den Kunden bzw. durch von der Kundin oder dem Kunden beauftragte Dritte. Bei Netzanschlüssen auf den Netzebenen 5 oder 3 sind die Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden bauseits durch die Kundin oder den Kunden bzw. durch von der Kundin oder dem Kunden beauftragte Dritte nach den Vorgaben von IWB vorzunehmen.
3. Soweit für den Netzanschluss erforderlich, hat die Kundin oder der Kunde Rückbauten und Abholzungen vorzunehmen bzw. entschädigungslos zu dulden.