§ 10 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität - Netztechnische Vorabklärung, Koordinationssitzung
§ 10 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität · Netztechnische Vorabklärung, Koordinationssitzung
1. Bei Neuanschlüssen und Änderungen von bestehenden Netzanschlüssen mit einem Leistungsbezug ab 173 kVA ist vor dem Anschlussgesuch eine netztechnische Vorabklärung durchzuführen (obligatorische Vorabklärung). Auf Wunsch der Kundin oder des Kunden kann eine netztechnische Vorabklärung auch in anderen Fällen erfolgen (fakultative Vorabklärung). Inhalt der netztechnischen Vorabklärung ist die Prüfung der Machbarkeit und eine Schätzung der Kosten für den geplanten Netzanschluss.
2. Die netztechnische Vorabklärung ist von der Kundin oder dem Kunden mittels Formular bei IWB zu beantragen. Mit dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Netzanschlusses erforderlichen Unterlagen einzureichen (insbesondere Situationsplan, Leistungsberechnung und Erschliessungskonzept).
3. Nach Abschluss der Prüfung erhält die Kundin oder der Kunde von IWB eine Stellungnahme zur Machbarkeit des Netzanschlusses und zu den Anschlussbedingungen. Die Stellungnahme hat eine Gültigkeit von 3 Monaten.
4. IWB ist berechtigt, zwecks Koordination der Leitungsführung auf Allmend und auf dem Grundstück der Kundin oder des Kunden mit anderen Gewerken, wie z.B. Daten-/Telekommunikations- und Abwasserleitungen, im Rahmen der netztechnischen Vorabklärung oder nach Einreichung des Anschlussgesuchs eine Koordinationssitzung mit der Kundin oder dem Kunden anzuordnen.