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§ 1 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck der Ausführungsbestimmungen
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§ 1 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität

1. Diese Ausführungsbestimmungen konkretisieren die Leistungen von IWB Industrielle Werke Basel aus dem öffentlichen Auftrag im Bereich Elektrizität. Sie bilden zusammen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, dem Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die elektrische Energie vom 27. Juni 2024, dem Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität vom 3. Juli 2025, den Werkvorschriften (§ 5 Abs. 3 IWB-Gesetz) und, soweit in diesen Ausführungsbestimmungen nicht abweichend geregelt, den Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) (alle Dokumente in ihrer jeweils aktuellen Version) die Grundlage für das Rechtsverhältnis von IWB mit ihren Kundinnen und Kunden, mit Drittlieferantinnen und Drittlieferanten und Arealnetzeigentümerinnen und Arealnetzeigentümern.

2. Die Rückspeisung und Vergütung überschüssiger dezentral erzeugter Energie in das Verteilnetz von IWB wird von diesen Ausführungsbestimmungen nicht erfasst und richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

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