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§ 7 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme - Datensicherheit

Datenbearbeitung
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§ 7 AB IWB Datenbearbeitung · Datensicherheit

1. IWB gewährleistet bei der Datenbearbeitung die Datensicherheit. Sie beachtet dabei die anwendbaren gesetzlichen Vorgaben sowie allfällige internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.

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