772.380
CH-BS
§ 7 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme - Datensicherheit
Datenbearbeitung
§ 7 AB IWB Datenbearbeitung · Datensicherheit
1. IWB gewährleistet bei der Datenbearbeitung die Datensicherheit. Sie beachtet dabei die anwendbaren gesetzlichen Vorgaben sowie allfällige internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.