772.380
CH-BS
§ 6 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme - Bearbeiten
Datenbearbeitung
§ 6 AB IWB Datenbearbeitung · Bearbeiten
1. Der Begriff des Bearbeitens richtet sich nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9. Juni 2010 und umfasst auch die Weitergabe (Bekanntgabe) der Daten an Dritte, wenn und soweit die Bekanntgabe für die in § 35a Abs. 1 oder Abs. 2 IWB-Gesetz genannten Zwecke erforderlich ist. Eine Weitergabe mit ausdrücklicher Einwilligung im Einzelfall (gemäss § 21 Abs. 1 lit. c IDG) bleibt vorbehalten.