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§ 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme - Datenbearbeitung im Rahmen von § 35a Abs. 2 IWB-Gesetz

Datenbearbeitung
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§ 5 AB IWB Datenbearbeitung · Datenbearbeitung im Rahmen von § 35a Abs. 2 IWB-Gesetz

1. Für die in § 35a Abs. 2 IWB-Gesetz genannten Zwecke erfolgt die Bearbeitung

a) bei Einwilligung der betroffenen Person: in identifizierender Form;

b) ohne Einwilligung der betroffenen Person: in anonymisierter Form.

2. Die Periodizität der bearbeiteten Daten richtet sich nach dem Inhalt der konkreten Energiedienstleistung. Das für die Erbringung der Energiedienstleistung erforderliche Mass darf nicht überschritten werden.

3. Die Einwilligung der betroffenen Person hat ausdrücklich (schriftlich, per E-Mail oder elektronisch in Form eines Opt-in) zu erfolgen und kann für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf kann, vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit der betroffenen Person, jederzeit erfolgen.

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