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§ 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme - Datenbearbeitung im Rahmen von § 35a Abs. 1 IWB-Gesetz

Datenbearbeitung
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§ 4 AB IWB Datenbearbeitung · Datenbearbeitung im Rahmen von § 35a Abs. 1 IWB-Gesetz

1. Für die Datenbearbeitung zu den in § 35a Abs. 1 IWB-Gesetz genannten Zwecken ist keine Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Die Bearbeitung erfolgt

a) für die in § 35a Abs. 1 lit. a, b und d IWB-Gesetz genannten Zwecke: in pseudonymisierter Form;

b) für die in § 35a Abs. 1 lit. c und e IWB-Gesetz genannten Zwecke: in identifizierender Form.

2. In der Sparte Gas werden für die in § 35a Abs. 1 IWB-Gesetz genannten Zwecke die Stundenlastgänge bearbeitet. In den Sparten Fernwärme und Wasser werden für die in § 35a Abs. 1 lit. a-c IWB-Gesetz genannten Zwecke, abhängig von der Grösse des Anschlusses, die Monats-, Quartals- oder Jahres-Zählerstände und für die in § 35a Abs. 1 lit. d und e IWB-Gesetz genannten Zwecke die Stundenlastgänge bearbeitet.

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