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§ 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme - Ergänzende anwendbare Bestimmungen

Intelligente Messsysteme in den Bereichen Gas, Fernwärme und Wasser
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§ 3 AB IWB Datenbearbeitung · Ergänzende anwendbare Bestimmungen

1. Die Spartenzähler unterstehen der Messmittelverordnung (MessMV) vom 15. Februar 2006 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, sofern sie in deren Geltungsbereich fallen.

2. Für die Sicherheitsstandards des intelligenten Messsystems gelten in Bezug auf die Elektrizitätszähler die gesetzlichen Vorgaben des StromVG und der StromVV sowie die jeweils aktuellen Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsversorgungsunternehmen (VSE). In Bezug auf die übrigen Elemente des intelligenten Messsystems gelten, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen, die Vorgaben der ISO / IEC-27000-Reihe.

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