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§ 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel zur Datenbearbeitung mittels intelligenter Messsysteme - Elemente und Funktionsweise des intelligenten Messsystems

Intelligente Messsysteme in den Bereichen Gas, Fernwärme und Wasser
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§ 2 AB IWB Datenbearbeitung · Elemente und Funktionsweise des intelligenten Messsystems

1. Die intelligenten Messsysteme in den Bereichen Gas (Erdgas/Biogas), Fernwärme und Wasser knüpfen - soweit vorhanden - an die intelligenten Messsysteme im Bereich Elektrizität an (Elektrizitätszähler als Kommunikationsmodul, siehe Art. 8a Abs. 2 lit. d StromVV und nachfolgend lit. b und bestehen aus folgenden Elementen (Illustration siehe Anhang)

a) einem Zähler der entsprechenden Sparte (Spartenzähler), der die bezogenen Verbrauchs-mengen erfasst (Gas in Betriebskubikmeter [Bm³], Wasser in Kubikmeter [m³] und Fernwärme in Kilowattstunden [kWh]) und über eine intelligente Kommunikationsschnittstelle zur Übertragung der Daten an ein digitales Kommunikationssystem verfügt;

b) einem Kommunikationsmodul, bestehend aus einem intelligenten Elektrizitätszähler oder, falls kein intelligenter Elektrizitätszähler vorhanden ist, einem separaten Kommunikationsmodul;

c) einem digitalen Kommunikationssystem, das die automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Elektrizitätszähler und dem Datenbearbeitungssystem gewährleistet und

d) einem Datenbearbeitungssystem, mit dem die Daten abgerufen werden können.

2. Die Elemente des intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass die Zählerstände der betroffenen Person

a) von den Spartenzählern laufend pseudonymisiert erfasst werden;

b) mit einer Periodizität von 60 Minuten von den Spartenzählern an das Kommunikationsmodul übertragen und dort zu Zählerstandzeitreihen (Stundenlastgängen) zusammengefasst werden;

c) zusammen mit den Stundenlastgängen über ein digitales Kommunikationssystem automatisiert zum Datenbearbeitungssystem übertragen werden. Die Datenübertragung erfolgt maximal einmal pro Tag, sofern der Netzbetrieb nicht eine häufigere Abrufung erfordert.

3. Für die Speicherung der erfassten Daten (Zählerstände und Lastgänge) gilt

a) in der Kommunikationsschnittstelle des Spartenzählers (§ 2 Abs. 1 lit. a) werden die 60-minütigen Zählerstände der Kundin oder des Kunden 60 Minuten gespeichert und sodann durch Überschreiben mit dem neuen Zählerstand gelöscht;

b) im Kommunikationsmodul (§ 2 Abs. 1 lit. b) werden die Zählerstände und Lastgänge mindestens 60 Tage gespeichert und nach spätestens 365 Tagen durch Überschreiben gelöscht;

c) im Datenbearbeitungssystem (§ 2 Abs. 1 lit. d) werden die Daten nach 12 Monaten gelöscht, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind oder die betroffene Person in eine längere Aufbewahrung einwilligt (§ 35a Abs. 5 IWB-Gesetz). Die Einwilligung hat ausdrücklich zu erfolgen (schriftlich, per E-Mail oder elektronisch in Form eines Opt-in) und kann von der Kundin oder vom Kunden für die Zukunft widerrufen werden.

4. Die Zählerstände und Lastgänge werden der betroffenen Person in einem Online-Kundenportal von IWB verständlich dargestellt.

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