772.350
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr - Ablieferung der Konzessionsgebühr
§ 4 Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr · Ablieferung der Konzessionsgebühr
1. Die IWB entrichten bis spätestens Ende März des Folgejahres, erstmals Ende März 2011 für das Jahr 2010, die gesamte für das Vorjahr gemäss § 2 geschuldete Konzessionsgebühr an den Kanton.
2. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann zur Überprüfung der Verrechnung der Konzessionsgebühr an die Kundinnen und Kunden der IWB alle notwendigen Auskünfte verlangen und in sämtliche Unterlagen der IWB Einsicht nehmen.
3. Die Gemeinden Bettingen und Riehen erhalten jährlich einen fixen Anteil an der Konzessionsgebühr in Höhe von 0,5% (Bettingen) beziehungsweise 5% (Riehen).