772.350
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr - Überwälzung der Konzessionsgebühr auf die Kundinnen und Kunden der IWB
§ 3 Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr · Überwälzung der Konzessionsgebühr auf die Kundinnen und Kunden der IWB
1. Die Überwälzung der Konzessionsgebühr auf die Kundinnen und Kunden der IWB erfolgt gemäss ihrem individuellen Verbrauch mittels eines Konzessionsgebührenansatzes (Rappen pro Verbrauchseinheit).
2. Für die Sparten Gas, Wasser und Fernwärme wird der jeweilige Konzessionsgebührenansatz anhand der mittleren Gesamtabsatzmenge der vergangenen drei Jahre im Kanton Basel-Stadt festgelegt.
3. Für die Sparte Strom wird ein Konzessionsgebührenansatz je Netzebene anhand der mittleren Gesamtabsatzmenge je Netzebene der vergangenen drei Jahre im Kanton Basel-Stadt festgelegt.