772.350
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr - Aufteilung der Konzessionsgebühr auf die Sparten
§ 2 Verordnung betreffend die von den IWB Industrielle Werke Basel zu entrichtende Konzessionsgebühr · Aufteilung der Konzessionsgebühr auf die Sparten
1. Die Anteile der Sparten Gas, Strom, Wasser und Fernwärme an der Konzessionsgebühr werden aufgrund der je Sparte genutzten Allmendfläche im Kanton Basel-Stadt bestimmt. In der Sparte Strom wird zusätzlich ein Konzessionsgebührenanteil je Netzebene berechnet. Dieser bemisst sich nach der anteilsmässigen Nutzung der Allmend im Kanton Basel-Stadt durch die verschiedenen Netzebenen und der gemäss der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 für die Nutzung für ein Netz der höheren Netzebene anzulastenden Kosten.