Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.310 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung

Zuständigkeit des Kantonalen Laboratoriums
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung

1. Zuständige kantonale Behörde für Meldungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 über Erstellung oder Änderung von Wasserversorgungsanlagen ist das Kantonale Laboratorium.

← § 2 Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung Zuständigkeit der IWB § 5 Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →