Zuständigkeit der IWB
Gesetzestext (3 Artikel)
1. Die IWB sind in allen vom Gesetz oder in anderen Verordnungen ausdrücklich bezeichneten Bereichen sowie für folgende Aufgaben zuständig
a) Planung der Energie- und Trinkwasserversorgung;
b) Erstellung und Unterhalt der Versorgungsnetze und -anlagen, der Anschlussleitungen bis zur Übergabestelle und der Messeinrichtungen;
c) Verfügung des Anschlusses an das Netz der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 1 IWB-Gesetz);
d) Verfügung des Anschlusses an die Gasversorgung zu Heizzwecken ausserhalb des Nahbereichs der Fernwärmeversorgung (§ 15 Abs. 2 IWB-Gesetz);
e) Verfügung von Ausnahmen von der Pflicht zum Anschluss an die Fernwärme- oder Gasversorgung (§ 16 Abs. 1 IWB-Gesetz);
f) Lieferung von Energie und Trinkwasser;
g) Vorkehren für die Aufrechterhaltung der Versorgung im Falle von Lieferungsschwierigkeiten, unter Vorbehalt der Beschlüsse übergeordneter Organe;
h) Lieferung, Installation und Unterhalt der Messapparate;
i) Festsetzung der Gebühren für Anschluss und Bezug durch Rechnungsstellung sowie Erlass von Verfügungen im Falle von Einsprachen gegen die Rechnungsstellung;
k) Erstellung, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Beleuchtung, der öffentlichen Uhren und öffentlichen Brunnen in der Stadt Basel und ausserhalb, soweit die Aufgabe nicht den Gemeinden Bettingen und Riehen übertragen ist.
1. Zuständige kantonale Behörde für Meldungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern über Trink-, Quell- und Mineralwasser vom 23. November 2005 über Erstellung oder Änderung von Wasserversorgungsanlagen ist das Kantonale Laboratorium.
1. Die Verordnung betreffend Einführung des IWB-Gesetzes vom 19. Juli 1988 wird aufgehoben.