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772.300 IWB CH-BS

§ 9 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Organisation der IWB - Wahl des Verwaltungsrates
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§ 9 IWB-Gesetz

1. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, insgesamt darf die Amtszeit eines Mitglieds 16 Jahre nicht überschreiten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates stehen in keinem Anstellungsverhältnis mit den IWB.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

3. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Präsidentin oder des Präsidenten berücksichtigt der Regierungsrat die fachlichen Qualifikationen und die relevanten Erfahrungen der Mitglieder des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat ist ausgewogen zusammenzusetzen, sodass er in seiner Gesamtheit alle für die Führung der IWB wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen für ihre Tätigkeit bei den IWB qualifiziert und in der Lage sein, die Aktivitäten der IWB selbständig zu beurteilen. Darüber hinaus müssen sie Verständnis für den Leistungsauftrag und die öffentliche Aufgabe der IWB aufweisen.

3bis Nicht wählbar in den Verwaltungsrat sind

a) Mitglieder des Grossen Rates;

b) Mitglieder des Regierungsrat und weitere Magistratspersonen;

c) Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung, denen Aufgaben im Zusammenhang mit den IWB übertragen sind;

d) Mitglieder von Strategie- und Aufsichtsorganen von öffentlich-rechtlichen Anstalten, die vollumfänglich von öffentlichen Organen des Kantons bestellt werden.

4. Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder fest.

5. Der Regierungsrat kann die Mitglieder des Verwaltungsrates jederzeit abberufen.

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