772.300
IWB
CH-BS
§ 8 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Organisation der IWB - Organe
§ 8 IWB-Gesetz
1. Die Organe der IWB sind
a) der Verwaltungsrat;
b) die Geschäftsleitung;
c) die Revisionsstelle.
2. Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig den Organen gemäss Abs. 1 angehören.