Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 7 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Rechtsstellung und Aufgaben der IWB - Grundsätze der Versorgung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 IWB-Gesetz

1. Die IWB richten ihre Geschäftstätigkeit auf eine sichere, umweltschonende, im Rahmen optimaler Energienutzung ausreichende und wirtschaftliche Versorgung aus.

2. Die Energieversorgung soll sich auf verschiedene Energieträger abstützen und die Nutzung und Förderung von erneuerbarer Energie berücksichtigen.

3. Im Bereich der Elektrizität streben die IWB an, den Absatz vollständig aus erneuerbaren Energien zu decken. Sie stellen durch Beteiligungen und/oder langfristige Lieferverträge sicher, dass durchschnittlich über fünf Jahre mindestens 80% der von den IWB an die Endkundinnen und Endkunden veräusserten Elektrizität aus erneuerbaren Energien erzeugt wird.

4. Die IWB beteiligen sich nicht an Grosskraftwerken, welche für die Erzeugung von Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien (Kernkraft, Erdgas und Kohle) angelegt sind, und vermeiden, soweit im Rahmen ihres Versorgungsauftrags wirtschaftlich tragbar, den Einkauf von Elektrizität aus solchen Grosskraftwerken.

5. Die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung im Kanton Basel-Stadt endet im Jahr 2037. In Bereichen des Fernwärmeversorgungsgebiets nach §1 Abs. 2bis, in denen bis dahin eine Abgabe von Fernwärme noch nicht möglich ist, kann der Regierungsrat auf Antrag der IWB hin zeitlich befristete Ausnahmen vorsehen.

6. Die IWB wirken darauf hin, dass die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung ausserhalb des Kantonsgebietes bis spätestens zum Jahr 2050 beendet wird; vorbehalten bleibt die Versorgung mit Gas auf Basis von erneuerbaren Quellen. Im Rahmen des Leistungsauftrags und der Eigentümerstrategie setzt der Regierungsrat unter Einhaltung der Grundsätze gemäss Abs. 1 entsprechende Zwischenziele.

7. Die IWB stellen sicher, dass Erweiterungen des Netzes für die Versorgung mit Erdgas zur Wärmeerzeugung nur noch im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden vertraglichen Verpflichtungen erfolgen und Investitionen in das Netz für die Erdgasversorgung zur Wärmeerzeugung bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Versorgung mit Erdgas für die Wärmeerzeugung so weit als möglich abgeschrieben sind.

← § 6 IWB-Gesetz Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) § 8 IWB-Gesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →