772.300
IWB
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) - d) Gewerbliche Leistungen
Rechtsstellung und Aufgaben der IWB - Zweck und Aufgaben der IWB
§ 6 IWB-Gesetz · d) Gewerbliche Leistungen
1. Die IWB erbringen gewerbliche Leistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen gestützt auf dieses Gesetz.
2. Die IWB sind zudem berechtigt,
a) in diesem Gesetz aufgeführte Leistungen auch ausserhalb des Kantonsgebiets zu erbringen;
b) Energiedienstleistungen, Telekommunikationsdienste und weitere branchennahe Tätigkeiten anzubieten.