§ 5 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) - c) Erfüllung von zusätzlichen öffentlichen Aufgaben
§ 5 IWB-Gesetz · c) Erfüllung von zusätzlichen öffentlichen Aufgaben
1. Die IWB stellen auf der Basis eines Leistungsauftrags und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes Leistungen in den Bereichen öffentliche Beleuchtung, öffentliche Uhren und öffentliche Brunnen sicher. Unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips können die IWB ihre Leistungen für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren als Zuschlag zum Stromnetznutzungsentgelt bei den Strombezügerinnen und -bezügern und ihre Leistungen für die öffentlichen Brunnen als Zuschlag bei den Wasserbezügerinnen und -bezügern geltend machen.
2. Die IWB bieten Kundenberatung zum sparsamen Umgang mit Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energie an und erfüllen die Aufgaben gemäss §§ 6 und 7 des kantonalen Energiegesetzes vom 9. September 1998. Die Mehrkosten, welche den IWB aufgrund der Erfüllung der Aufgaben gemäss §§ 14 und 15 des kantonalen Energiegesetzes vom 16. November 2016 entstehen, werden im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) und Art. 7 Abs. 3 lit. k der Stromversorgungsverordnung (StromVV) zu den anrechenbaren Netzkosten gezählt.
3. Die IWB erlassen die Vorschriften, die für die technische Ausführung der Hausinstallationen für die Versorgung mit Elektrizität, Erdgas und Trinkwasser erforderlich sind oder die zur Ergänzung des Bundesrechts und der Vorschriften der betreffenden Fachverbände notwendig sind. Sie erteilen denjenigen Unternehmungen, die über entsprechendes Personal mit eidgenössisch anerkannten Fachausweisen verfügen, eine Bewilligung für die Erstellung, die Änderung und den Unterhalt dieser Installationen und führen eine Liste der zugelassenen Unternehmungen. Sie führen die erforderlichen Kontrollen dieser Installationen durch.
4. Der Kanton kann den IWB weitere Leistungsaufträge in ihrem Tätigkeitsfeld erteilen. Die Leistungen und deren Abgeltung werden in einem Leistungsauftrag geregelt.
5. Um die mittelfristige Unternehmensplanung der IWB zu ermöglichen, kann der Kanton mit den IWB mehrjährige Rahmenvereinbarungen abschliessen.
6. Für den Abschluss solcher Leistungsaufträge und deren Rahmenvereinbarungen ist auf der Seite des Kantons der Regierungsrat zuständig.