772.300
IWB
CH-BS
§ 44 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Ergänzende Vorschriften
§ 44 IWB-Gesetz
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege. Er ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung des Betriebs der IWB auf die öffentlich-rechtliche Anstalt IWB erforderlich sind und legt insbesondere das Verhältnis zwischen Dotationskapital und dem an den Kanton rückzahlbaren Fremdkapital fest.