Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 44 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Ergänzende Vorschriften
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§ 44 IWB-Gesetz

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege. Er ist zu allen Handlungen ermächtigt, die für die Überführung des Betriebs der IWB auf die öffentlich-rechtliche Anstalt IWB erforderlich sind und legt insbesondere das Verhältnis zwischen Dotationskapital und dem an den Kanton rückzahlbaren Fremdkapital fest.

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