Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 41 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergang der Arbeitsverhältnisse
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§ 41 IWB-Gesetz

1. Die Überführung der Angestelltenverhältnisse des IWB-Personals erfolgt in Absprache mit den Personalverbänden bzw. mit einer vom Personal gewählten Personalvertretung.

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