772.300
IWB
CH-BS
§ 41 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergang der Arbeitsverhältnisse
§ 41 IWB-Gesetz
1. Die Überführung der Angestelltenverhältnisse des IWB-Personals erfolgt in Absprache mit den Personalverbänden bzw. mit einer vom Personal gewählten Personalvertretung.