772.300
IWB
CH-BS
§ 40 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Eröffnungsbilanz
§ 40 IWB-Gesetz
1. Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Neubewertung der Aktiven und Passiven der IWB.