Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 40 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Eröffnungsbilanz
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§ 40 IWB-Gesetz

1. Auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt eine Neubewertung der Aktiven und Passiven der IWB.

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