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772.300 IWB CH-BS

§ 4 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) - b) Versorgungsnetze

Rechtsstellung und Aufgaben der IWB - Zweck und Aufgaben der IWB
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§ 4 IWB-Gesetz · b) Versorgungsnetze

1. Die IWB erstellen, betreiben und unterhalten in den Sparten Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser sichere und leistungsfähige Netze.

2. Die IWB erstellen Mehrjahrespläne zur Gewährleistung von sicheren, leistungsfähigen und effizienten Versorgungsnetzen.

3. Alle Grundstücke im Kantonsgebiet, die nach dem massgebenden Recht zur Überbauung bestimmt sind, müssen an das Elektrizitäts- und Trinkwasserversorgungsnetz angeschlossen werden.

4. Der Anschluss an die übrigen Netze richtet sich nach wirtschaftlichen Kriterien. Es besteht kein Anspruch, an die übrigen Netze angeschlossen zu werden.

5. Die IWB erlassen Werkvorschriften über die technischen Voraussetzungen für den Anschluss an ihre Versorgungsnetze. Diese sind für die Nutzerinnen und Nutzer verbindlich.

6. Die IWB sind Netzbetreiberin im ganzen Kantonsgebiet im Sinne des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 («StromVG»).

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