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772.300 IWB CH-BS

§ 39 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Eigentumsverhältnisse
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§ 39 IWB-Gesetz

1. Der Kanton Basel-Stadt überträgt den IWB das gesamte bisherige Verwaltungs- und Finanzvermögen der Elektrizitäts-, Erdgas-, Trinkwasser-, Fernwärme- und Telekommunikationsversorgung sowie der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) zu Eigentum.

2. Soweit Grundstücke, die vom Kanton Basel-Stadt auf die IWB übertragen wurden, nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigt werden und veräussert werden sollen, verfügt der Kanton Basel-Stadt über ein Vorkaufsrecht sinngemäss nach Art. 216 c OR. Das Vorkaufsrecht besteht unbefristet.

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