772.300
IWB
CH-BS
§ 39 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Eigentumsverhältnisse
§ 39 IWB-Gesetz
1. Der Kanton Basel-Stadt überträgt den IWB das gesamte bisherige Verwaltungs- und Finanzvermögen der Elektrizitäts-, Erdgas-, Trinkwasser-, Fernwärme- und Telekommunikationsversorgung sowie der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) zu Eigentum.
2. Soweit Grundstücke, die vom Kanton Basel-Stadt auf die IWB übertragen wurden, nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigt werden und veräussert werden sollen, verfügt der Kanton Basel-Stadt über ein Vorkaufsrecht sinngemäss nach Art. 216 c OR. Das Vorkaufsrecht besteht unbefristet.