Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 38 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Errichtung der IWB
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§ 38 IWB-Gesetz

1. Die IWB erlangen eigene Rechtspersönlichkeit mit Wirksamwerden dieses Gesetzes.

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