Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 37a Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Haftung und Rechtspflege - Strafbestimmungen
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§ 37a IWB-Gesetz

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) den Vorschriften über die Einrichtungen oder die Abgabe von Gas, Wasser, Elektrizität und Fernwärme zuwiderhandelt;

b) Träger elektrischer Leitungen oder öffentliche Kandelaber besteigt;

c) unbefugt Hydranten, die Schlösser an Brunnen und Brunnenstuben öffnet oder den Lauf eines öffentlichen Brunnens verändert.

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