772.300
IWB
CH-BS
§ 37a Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Haftung und Rechtspflege - Strafbestimmungen
§ 37a IWB-Gesetz
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a) den Vorschriften über die Einrichtungen oder die Abgabe von Gas, Wasser, Elektrizität und Fernwärme zuwiderhandelt;
b) Träger elektrischer Leitungen oder öffentliche Kandelaber besteigt;
c) unbefugt Hydranten, die Schlösser an Brunnen und Brunnenstuben öffnet oder den Lauf eines öffentlichen Brunnens verändert.