§ 37 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
§ 37 IWB-Gesetz
1. Die IWB erlassen in den Bereichen, in welchen sie öffentlichrechtliche Funktionen wahrnehmen und im Bereich der Gebühren gemäss § 23 dieses Gesetzes Verfügungen gemäss § 38 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.
2. Gegen Rechnungen betreffend Gebühren gemäss § 23 dieses Gesetzes kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Entscheid über die Einsprache erfolgt durch den Erlass einer Verfügung. Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist haben die Rechnungen betreffend Gebühren im Sinne von § 23 dieses Gesetzes die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.
3. Gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der IWB können die Betroffenen gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes beim Regierungsrat Beschwerde erheben.