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772.300 IWB CH-BS

§ 36 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Haftung und Rechtspflege - Haftung
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§ 36 IWB-Gesetz

1. Für die Verbindlichkeiten der IWB haftet ausschliesslich das Vermögen der IWB.

2. Für privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften der IWB kommen ausschliesslich die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Haftung zum Tragen.

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