§ 35a Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
§ 35a IWB-Gesetz
1. Die IWB sind berechtigt, mit Hilfe intelligenter, fernauslesbarer Messeinrichtungen (Smart Meter) Personendaten ohne Einwilligung der betroffenen Personen zu bearbeiten, soweit dies erforderlich ist für
a) die Lieferung von Energie und Wasser (insbesondere für die Erstellung von Verbrauchsprognosen, Bilanzgruppenmeldungen, Leistungsnominationen, die Energiebeschaffung und das Portfoliomanagement);
b) die Messung des Energie- und Wasserverbrauchs, der Energieproduktion und der Einspeisemenge;
c) die Abrechnung des Energie- und Wasserverbrauchs und die Vergütung von Einspeisemengen;
d) die Ermittlung des Netzzustandes und die Sicherstellung sicherer, effizienter und leistungsstarker Netze;
e) das Auffinden und Unterbinden von Leistungserschleichungen.
2. Die IWB sind zudem berechtigt, mit Einwilligung der betroffenen Personen Personendaten zum Zwecke der Entwicklung und Bereitstellung von Energiedienstleistungen zu bearbeiten.
3. Die Einzelheiten der Datenbearbeitung gemäss Abs. 1 und 2 werden in vom Verwaltungsrat zu erlassenden und vom Regierungsrat zu genehmigenden Ausführungsbestimmungen für jedes Medium (Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Wasser) separat geregelt. Diese Ausführungsbestimmungen zur Datenbearbeitung sind der oder dem kantonalen Datenschutzbeauftragten im Rahmen einer Vorabkonsultation vorzulegen.
4. Ausserhalb ihres öffentlichen Auftrags sind die IWB überdies berechtigt, über die Schnittstellen am Smart Meter Personendaten zu bearbeiten, wenn und soweit die betroffene Person sie dazu beauftragt und nach angemessener Information über den Zweck und Inhalt der Datenbearbeitung darin schriftlich eingewilligt hat. Die IWB haben ausserdem sicherzustellen, dass die erhobenen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
5. Die mit Smart Meter erhobenen Personendaten und Persönlichkeitsprofile sind nach zwölf Monaten zu vernichten, sofern sie nicht abrechnungsrelevant oder anonymisiert sind oder die betroffene Person in eine längere Aufbewahrung einwilligt. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.