Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.300 IWB CH-BS

§ 35 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)

Verhältnis zu Dritten - Videoüberwachung und Einsatz von intelligenten, fernauslesbaren Messeinrichtungen
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§ 35 IWB-Gesetz

1. Die IWB können zum Schutz ihrer Anlagen und Leitungen Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen und deren Signale aufzeichnen.

2. Für die Auswahl und Kennzeichnung der überwachten Orte sowie die Aufbewahrungsfristen gelten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

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