772.300
IWB
CH-BS
§ 35 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Verhältnis zu Dritten - Videoüberwachung und Einsatz von intelligenten, fernauslesbaren Messeinrichtungen
§ 35 IWB-Gesetz
1. Die IWB können zum Schutz ihrer Anlagen und Leitungen Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen und deren Signale aufzeichnen.
2. Für die Auswahl und Kennzeichnung der überwachten Orte sowie die Aufbewahrungsfristen gelten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen.