772.300
IWB
CH-BS
§ 34 Gesetz über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz)
Verhältnis zu Dritten - Haftung der IWB gegenüber Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
§ 34 IWB-Gesetz
1. Die IWB haften für Schäden, die Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder Benutzerinnen und Benutzern durch den Betrieb von Anschlussleitungen, Anlagen und Apparaten der IWB entstehen, nach Massgabe des zwingenden Bundesrechts. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
2. Ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden.
3. Die IWB können die Haftung bei der Erbringung von gewerblichen Leistungen vertraglich abweichend von diesen Bestimmungen regeln.